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1. Die Zinsen von denjenigen Schulden, welche der Steuerpflichtige vor
Beginn der Einschähung schriftlich unter Angabe des Namens und
Wohnortes des Gläubigers, sowie des Zinsfußes und des Datums der
Schuldurkunde speziell nachweist.
Der Abzug anderer Schuldenzinsen ist unstatthaft;
2. auf besonderen Privatrechtstiteln beruhende Renten und dauernde Lasten;
3. die von den Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichten-
den Beiträge für Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung
und an Witwen-, Weisen= und Pensionskassen, und ** bie vertrags-
mäßigen Beiträge bis zum Gesamtbetrag von 300
4. Versicherungsprämien für Versicherungskapitalien bis z 10000 M.,
welche für Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes= oder
Lebensfall gezahlt werden, insoweit sie den Betrag von 300 M jähr-
lich nicht übersteigen;
5. die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuerpflichtigen zur all-
mählichen Tilgung eines auf seinem Grundbesitz haftenden Schuldkapitals
zu entrichtenden Beträge, insoweit dieselben 1% des Kapitals und den
Betrag von 300 M jährlich nicht übersteigen.
Soweit die unter Ziffer 1, 2 und 5 aufgeführten Verbindlichkeiten
wirtschaftlich in Beziehung zu Einnahmeguellen stehen, welche bei der
Veranlagung außer Betracht zu lassen sind, sindet Abrechnung nicht
statt. Erstreckt sich die Besteuerung nur auf das im §8 4 bezeichnete
Einkommen, so ist der Abzug der Beiträge unter Ziffer 3 überhaupt
nicht, der Abzug der Zinsen, Renten und Lasten (Ziffer 1 und 2)
nur insoweit statthaft, als sie zu den inländischen Quellen wirtschaftlich
in Beziehung stehen. Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer
Schuld und dem Grundbesitz ist insbesondere anzunehmen, wenn die
Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der Verbesserung oder Be-
bauung des Grundstücks ausgenommen ist. Die Eintragung im Grund-
buch ist nicht entscheidend.
III. Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
1. Direkte Steuern;
2. Verwendungen zur Verbesserung und Vernehrung des Vermögens, zu
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen vorbe-
hältlich der Auenahne unter II, 5;
3. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum
Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle
Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie die für
Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehmg, ein-