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schließlich des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeug-
nisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betriebs. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhalts-
pflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie
diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind.
8 10.
1. Maßgebend für die Steuerveranlagung ist der Bestand der einzelnen
Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahres (§ 56), für welches die Veran-
lagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkt ab statt-
findet, der Bestand der Quellen in diesem Zeitpunkte.
Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Bestande
bis zum Beginn des Steuerjahres eintreten, können im Rechtemittelwege geltend
gemacht werden.
2. Soweit nicht in Ziffer 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die
Veranlagung nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahre unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahrs, und, insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahresergebnis nicht
vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage.
3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei Steuer-
pflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der 58 38 fg. des Handelsgesetbuches
führen, nach dem Durchschnitt der drei dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen
Wirkschafts-(Betriebs-) Jahre, wenn aber der Betrieb noch nicht se lange oder nicht
ohne wesentliche Aenderung so lange besteht oder die Bücher nicht so lange geführt
werden, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vor-
liegen, und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mut-
maßlichen Jahresertrage veranschlagt.
Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene Wirt-
schafts-(Betriebs-) Jahr.
Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebs-
jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung Seusteinschähun) festgestellt
werden können.
Bei der Durchschnittsberechnung ist der elwaige Verlust eines Jahres von
dem Gewinne der andern Jahre in Abzug zu bringen.
4. Die Vorschristen der Ziffer 3 finden sinngemäße Anwendung auf die
Veranschlagung des Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft auf eigenem oder er-
pachtetem Grundbesige, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffern-
mäßig nachweisende Bücher geführt werden.
5. Ueber die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne der Ziffern 3
und 4 vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. Auf Verlaugen des
Beleiligten ist vorher ein Sachverständiger zu hören.