8 11.
Dem Einkommen eines nach § 2 Steuerpflichtigen wird das im Fürstentum
steuerbare Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Jedoch ist das aus Arbeits-
verdienst der Ehefrau stammende Einkommen um die Hälfte, aber höchstens um
300 Mk, zu kürzen und nur mit dem verbleibenden Rest dem Einkommen des Ehe-
mannes hinzuzurechnen.
Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd vom Ehe-
manne getrennt leben oder ihre Steuerpflicht nur nach 8§ 4 begründet ist.
B. Besondere Vorschriften.
a) Einkommen aus Kapitalvermögen.
812.
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Dividenden, Renten
und geldwerte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht
bei Landwirtschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuer-
baren Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (88 13,
14) als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung zu bringen sind.
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen insbesondere:
#a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen
sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen;
b) Zinsen, Gewinnanteile und Ausbeuten von Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (6 335
dea Handelsgeseybuches), Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften
und die Gewinnanteile der Kommanditisten bei den Kommandit-
gelellckaften auf Aktien;
Wc) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalsorderungen, bei denen
ein höheres als das arsprũnglich hewährte Kapital zurückgewährt
wird, einbegriffen sind
4) vereinnahmte Oewinne aus der zu Spekulationszwecken unter-
nommenen Veräußerung von Wertpapieren, Forderungen, Renten
usw. abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.
b) Einkommen aus Grundvermögen.
8 13.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämtlicher Grund-
stücke, welche dem Stenerpflichtigen eigentümlich gehören oder aus denen ihm infolge
von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufließt.