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Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht= oder
Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter bezw. Mieter obliegenden
Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpächter bezw. Vermieter
vorbehaltenen Nuhungen, andererseits unter Abrechnung der dem letzteren verbliebenen
abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen.
Für nicht vermietete, sondern von dem Eigentümer bezw. Nutzuießer selbst
bewohnte oder soust benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem Mietswerte zu
bemessen; außer Ansatz bleibt der Mietswert solcher von dem Eigentümer bezw.
Nupniesher zu seinem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe benutzten Ge-
bändc oder Gebändeteilc, deren Nuhungswert in dem Einkommen aus Landwirt=
schafts= oder Gewerbebetrieb enthalten ist.
Bei Schätung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der
durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die
Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens
entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige erfolgen
nach den Grundsätzen des § 14, soweit diese Betriebe und Fabrikationszweige nicht
bei ber Ertragsermittelung des Hauptbetriebs, zu welchem sie gehören, berücksichligt
werden.
Als Einkommen aus Waldbesitz und Forstwirtschaft gelten bei denjenigen
Waldungen, welche nicht auf Grund eines Forsteinrichtungswae nachhaltig betrieben
werden,
a) der Jahreszuwachs der Holzungen, d. h. die unter Berücksichtigung
des Alters, Standes und der sonstigen Verhältnisse durch Schätung
zu ermittelnde Jahresvergrößerung des Kapitalwerts,
b) die in Ziffer a nicht zu berücksichtigenden jährlichen sog. kleinen
Nutzungen (Holzweide, Laub, Sträucher, Durchforstungsholz usw.).
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher
Weise zu veranschlagen, wie beim Betrieb auf eigenen Grundstücken, unter Hinzu-
rechnung des Mictwerts der mitgepachteten Wohnung.
Der Pachtzins einschließlich des Wertes der etwa dem Pächter obliegenden
Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.
c) Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues.
5 14.
Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäftsgewinn.
Bei Stenerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §s 36 fg. des
Handelsgesehbuches führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften in 88
und 9 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz
durch das Handelsgesehbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordent-
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