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lichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies eincrseits von dem Zuwachse
des Anlagekapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen,
welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen. Im
übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Handel und
Gewerbe folgendes:
1. Die Zinsen des im Handels= und Gewerbebetrieb angelegten eigenen
Kapitals des Stenerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinnes zu betrachten.
2. Der von einer nicht nach 8 3 Ziffer 2—4 steuerpflichtigen Erwerbs-
gesellschast erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe
ihres Anteils anzurechnen.
3. Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantidmen
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und
die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten
Einlagen.
4. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften,
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Beteiligung on
derarligen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den
Haudel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel
und Gewerbe maßgebenden Grundsätzen zu berechnen.
4) Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung.
aus Rechten auf periodische Hebungen ufw.
8 16.
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art umfaßt insbesondere den
Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegchilfen, die Gehalts= und sonstigen
Beziige der Vcamten jeder Art und der Militärpersonen, ferner den Gewinn aus
schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender und erziceherischer
Tätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen,
welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens an-
zusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangs-
berechtigten geknüpft sind.
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Mietswerte,
jedoch nicht höher als mit Fünfzehn vom Hundert des baren Gehalts des Be-
rechtigten, in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermieiet sind, ist der
Mietzins nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 2 anzurechnen.
Mitzurechnen sind alle auf besonderer Zulage beruhenden Einkünfte, alle
ständigen Remunerationen, alle Tantièmen, Akzidenzien und andere wiederkehrende,
wenn auch bloß zufällige Bezüge; sie sind nach dem dekretmäßigen Anschlag, fehlt