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gemachten Einlagen oder als Tantième verteilt wird, nicht als Einkommen der
Gesellschaft.
Im Falle des § 4 gilt als steuerbares Einkommen derjenige Teil der vor-
bezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb im Fürstentum beziehungs-
weise auf das Einkommen aus im Fürstentum gelegenem Grundbesitz entfällt.
3. Die übrigen nach § 3 Steuerpflichtigen unterliegen der Besteuerung
hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesih, in einem gewerblichen Betriebe
oder sonst werbend angelegten Vermögens.
4. Bei Eisenbahnbetrieben, welche sich nicht auf das Gebiet des Fürstentums be-
schränken, sondern sich zugleich auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Bundes-
staaten erstrecken, wird, soweit nicht die Besteuerung durch Staatsverkräge geregelt
ist, das stenerbare Einkommen nach dem Verhältnis der Länge der in das Staats-
gebiet des Fürstentums fallenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn berechnet.
H Berechnung des Einkommens nach dem Aufwand
des Steuerpflichtigen.
5 17.
Ist das Einkommen einer Person, welche innerhalb des Fürstentums eine
eigene Haushaltung hat, geringer als die Summe, welche sie zur Bestreitung des
Unterhalts für sich und die von ihr unterhaltenen Personen oder zu freiwillig an
andere gewährten Unterstützungen aufwendet, so ist diese Summe als zu versteuern-
des Einkommen anzunehmen, soweit nicht nachweislich nach diesem Gesetz steuerfreie
Einkünfte bezogen werden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, wie
außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, andauernde
Krankheit und besondere Unglücksfälle.
Ul. Hleuerlaris, Hleuer-Srmäßigungen- und —rhöhungen.
6 18.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt in Stufen nach Maßgabe des
diesem Gesetze als Anlage beigegebenen Tarifs.
19.
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag von 4000 Mk.
nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetllicher
Verpflichtung (88 1601 fg. B. G.-B.) Unterhalt, so wird ihm von dem steuerbaren
Einkommen für jedes derartige Familienmitglied der Betrag von 75 Mk. in Abzug
gebracht mit der Maßgabe, daß bei dem Vorhandensein von 5 oder mehr derartigen
Familienmitgliedern eine Ermäßigung um mindestens zwei der in dem Tarife vor-