85
der Einschätzungskommissionen auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl
mit der Maßgabe verteilt, daß jeder Gemeinde mindestens ein Mitglied zugeteilt wird.
l 24.
Befindet sich in einem Einschähungsbezirke ein selbständiges Gut, so hat der
Vesitzer desselben der Einschähungokommission als Mitglied hinzuzutreten und einen
Stellvertreter zu bezeichner
Befinden sich in einem Einschähungsbczur iwen selbständige Güter, so
wählen die Besitzer aus ihrer Mitte ein Mitglich der Einschätzungskommission und
einen Stelloertreter Für das Verfahren bei der Menr gelten die Vorschriften in
5 25 Ab
Die Vertreter der Fürstlichen Kammergüter in den Einschätzungskommissionen
bestimmt e„bllce Kammer.
Besitzer selbständiger Güter können die aus der Zugehörigkeit zur Ein-
turie sich ergebenden Rechte und Pflichten durch Vertreter ausüben
Auf die Zugehörigkeit der in diesem Paragraphen bezeichneten Kommissions-=
mitglieder und ihrer Vertreter zur Einschätzungskommission findet § 26 sinngemäße
Anwendung.
Diejenigen bewohmen Fürstlichen Besitzungen, welche von Gemeindebezirken
ausgeschlossen sind, werden nach näherer Bestimmung Fürstlicher Landesregierung
an bestcheude Einschätzungsbezirke angeschlossen.
8 25.
Die Kommissionsmitglieder werden, abgesehen von den Gemeindevorständen
und den Vertretern der selbständigen Güter, vom Gemeinderat oder, wo ein solcher
nicht besteht, von der Gemeindeversammlung aus den im Bezirk Steuerpflichtigen
gewählt. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von 3 Jahren dergestalt, daß all-
jährlich ½ der Mitglieder ausscheiden und an deren Stelle neue zugewählt werden.
en Reihenfolge des Auslritts wird das erste und das zweite Mal durch Los
estimmt.
Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit für sich hat.
Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen,
welche die meisten Stimmen für sich haben, in die engere Wahl. Haben mehr als
zwei Personen die hmeisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das Los
darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. In gleicher Weise erfolgt die
Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit erzielt.
MR EE- j . 9 ic6:
Die allgemeinen B
sind dieselben wie für die unen (Artikel 63 der Gemeindeordnung vom