86
25. Januar 1871). Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitglied=
schaft zur Folge.
27.
Jeder, welcher die Wählbarkeit besihzt, ist verpflichtet, die auf ihn gefallene
Wahl zum Mitgliede oder stellvertretenden Mitgliede einer Einschähungskommission
anzunehmen, sie ihm nicht ein gesetzlicher Ablehnungsgrund zur Seite steht.
Wer i Jahre hintereinander Mitglied einer Einschähungskonmisan
gewesen ist, zane vs Wiederwahl für die nächsten drei Jahre ablehnen
Im übrigen gelten wegen des Rechts zur Ablehnung oder Nicderlegung
dieses Amtes dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnung für die Ab-
lehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind.
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet in den Städten
der Staodtgemeindevorstand, auf dem platten Land das F Fürstliche Landratsamt und
auf Berufung, die binnen zwei Wochen einzuwenden ist, Fürstliche Landesregierung.
Weigert sich der Gewählte nach endgülltiger Abweisung seiner Ablehnung
sortdauernd, %% ihm übertragene Amt zu übernehmen, so ist derselbe von Fürst-
licher Landesregierung in eine Geldstrafe von 20 bis 200 Mk. zu nehmen und cs
erfolgt die Wahl eines anderen Mitglieds.
82
r die Beschlußfähigkeit der e habunghloninission ist Anweseuheit
des Bont und mindestens der Hälfte der Mitglieder ersorderli
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Falle der
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Kein Mitglied
der Kommission darf sich ohne triftige Gründe der Abstimmung enthalten.
Ueber Minglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung
ausgeblieben sind oder verspätet erscheinen, kann die Kommission, auch wenn sie
sonst nicht beschlußfähig ist, eine Geldstrase bis zur Höhe von 50 Mk. verhängen.
Ueber Beschwerden gegen die Straffestsehung, welche binnen co riin Frist einzu-
legen sind, entscheidet Fürstliche Landesregierung.
Ein Kommissionsmitglied ist von der Ansübung seines Amtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen:
1. bei Einschätzung des eigenen Einkommens, wie desjenigen seiner Ehe-
frau, auch wenn die Ehe nicht mehr beste
l bei Einschähung des Einkommens einer eison, mit welcher das
Kommissionsmitglied in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder
durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht;
2