Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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25. Januar 1871). Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitglied= 
schaft zur Folge. 
27. 
Jeder, welcher die Wählbarkeit besihzt, ist verpflichtet, die auf ihn gefallene 
Wahl zum Mitgliede oder stellvertretenden Mitgliede einer Einschähungskommission 
anzunehmen, sie ihm nicht ein gesetzlicher Ablehnungsgrund zur Seite steht. 
Wer i Jahre hintereinander Mitglied einer Einschähungskonmisan 
gewesen ist, zane vs Wiederwahl für die nächsten drei Jahre ablehnen 
Im übrigen gelten wegen des Rechts zur Ablehnung oder Nicderlegung 
dieses Amtes dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnung für die Ab- 
lehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind. 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet in den Städten 
der Staodtgemeindevorstand, auf dem platten Land das F Fürstliche Landratsamt und 
auf Berufung, die binnen zwei Wochen einzuwenden ist, Fürstliche Landesregierung. 
Weigert sich der Gewählte nach endgülltiger Abweisung seiner Ablehnung 
sortdauernd, %% ihm übertragene Amt zu übernehmen, so ist derselbe von Fürst- 
licher Landesregierung in eine Geldstrafe von 20 bis 200 Mk. zu nehmen und cs 
erfolgt die Wahl eines anderen Mitglieds. 
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r die Beschlußfähigkeit der e habunghloninission ist Anweseuheit 
des Bont und mindestens der Hälfte der Mitglieder ersorderli 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Falle der 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Kein Mitglied 
der Kommission darf sich ohne triftige Gründe der Abstimmung enthalten. 
Ueber Minglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung 
ausgeblieben sind oder verspätet erscheinen, kann die Kommission, auch wenn sie 
sonst nicht beschlußfähig ist, eine Geldstrase bis zur Höhe von 50 Mk. verhängen. 
Ueber Beschwerden gegen die Straffestsehung, welche binnen co riin Frist einzu- 
legen sind, entscheidet Fürstliche Landesregierung. 
Ein Kommissionsmitglied ist von der Ansübung seines Amtes kraft Gesetzes 
ausgeschlossen: 
1. bei Einschätzung des eigenen Einkommens, wie desjenigen seiner Ehe- 
frau, auch wenn die Ehe nicht mehr beste 
l bei Einschähung des Einkommens einer eison, mit welcher das 
Kommissionsmitglied in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder 
durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum 
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, 
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, 
nicht mehr besteht; 
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