Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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3. bei Einschätzung des Eink iner Verson, für welche das Kommissions- 
mitglied als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter aufzutreten 
berechtigt ist oder berechtigt gewesen ist; 
4. bei Einschätzung des Einkommens einer Person, in deren Dienst das 
Kommissionsmitglied steht. 
Bei der Veratung und Abstimmung über Fälle, in welchen cin Kommissions= 
mitglied ausgeschlossen ist, hat das betreffende Kommissionsmitglied abzutreten. Ist 
der Vorsitzende ausgeschlossen oder während der Kommissionssitzung vorübergehend 
an der Führung des Vorsites verhindert, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes 
einem anderen Kommissionsmitglied zu übertragen. 
* 29. 
Die Einschähungskommission hat die Befugnis, über Verhältuisse, welche auf 
das Einkommen der Steuerpflichtigen von Einfluß sind, von Gerichts= und 
Gemeindebehörden auf bestimmte Fragen Auskunft zu erfordern und Hypotheken= 
und Flurbücher, Vormundschafts= und Nachlaßakten, sowie die Grundsteuer= und die 
Kommunalanlage-Kataster durch ein beaustragtes Mitglied einzusehen. 
Diese Befugnis, steht auch dem Steueramt zu. 
Je nach Bedarf hat die Einschöhungskommission Sachverständige aus den 
einzelnen Berufszweigen und geeignete Auskunfispersonen zu ihren Beratungen zu- 
zuziehen; dieselben dürfen jedoch der Beschlußfassung nicht beiwohnen. Innerhalb 
seines Bezirkes ist jedermann verpflichtet, auf Erfordern der Einschähungskommission 
als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und deren 
Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntnis liegen, zu beantworten. Diese Ver- 
pflichtung tritt nicht ein, soweit nach den Vorschrifken der Zivilprozeßordnung ein 
Zeugnis oder Gutachten verweigert werden kann. Außerdem können Personen, die 
bei dem Steuerpflichtigen in einem Arbeits, oder Dienstverhältnisse stehen, das Gut- 
achten oder die Auskunft ablehnen. 
8 30. 
Die beim Einschätzungsgeschäft mitwirkenden Beamten sind vermöge ihres 
Diensteides verpflichtet, dabei ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen 
und Gewissen zu verfahren und die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu ihrer Keunt- 
nis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng geheim zu halten. 
Die Mitglieder der Einschähungskommission haben dem Vorstand des Steuer- 
amts mittels. Handschlags an Eidesstatt das Gleiche, zu geloben. 
/ 31. 
Die nach 8 25 zu wählenden Mitglieder der Einschätzzungskommissionen er- 
halten 3 Mk. Tagegeld für eine von Fürstlicher Landesregierung zu bestimmende 
tägliche Arbeitsgeit. 
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