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stücke vorhandenen einzelnen Wohnungen, Geschäftslokale und zu gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken benutzten Räume anzugeben.
Jeder Haushaltungsvorstand hat dem Gemeindevorstand über Namen, Berufs-
oder Erwerbsart, Geburtsort und Geburtstag und die etwaigen Arbeitgeber der
sämtlichen zu seinem Hausstande gehörigen Personen einschließlich der Unter= und
Schlasstellenmieter, sowie über die Höhe des baren Dienst= und Arbeitslohnes und
die Art der Naturalbezüge seiner Dienstboten und der bei ihm wohnenden eigenen
Gewerbegehilfen, nicht minder auch über die Höhc des von ihm bezahlten Mietzinses
und, wenn er selbst Besitzer des von ihm bewohnten Hauses ist, über den Mietswert
der eigenen Wohnung Auskunft zu erteilen.
Geschäftsinhaber und andere Arbeitgeber, bei nichtphysischen Personen (§ 3)
deren gesetliche Vertreter haben alljährlich bis zu einem von Fürstlicher Landes-
regierung allgemein zu bestimmenden Termin über die Gehalts-, Lohn-, Pensions-,
Unterstützungs= und sonstigen Bezüge ihrer sämtlichen Angestellten, Gewerbegehilfen
und Arbeiter und der Hinterbliebenen von solchen unter Benutung von bei den
Gemeindebehörden unentgeltlich erhältlichen Formularen Auskunft zu erteilen. Die
näheren Bestimmungen über den Inhalt der Nachweisungen werden im Verordnungs-
weg erlassen. Die Nachweisungen sind nach dem Wohnort der beschäftigten Personen
getrennt zu halten und an das Stencramt einzusenden.
Dieselbe Verpflichtung liegt den Anstellungsbehörden im Bereiche des Reichs-,
Staats-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul= und Hofdienstes, sowie des Dienstes der Fürst-
lichen Kammer hinsichtlich der Besoldungen und Dienstbezüge der zu ihrem Dienst-
bereiche gehörigen Beamten und Angestellten ob.
Die nach Absatz 1 bis 4 Verpflichteten sind gehalten, den Gemeindevorständen,
dem Sieneramt, sowice dem Vorsitzenden der Berufungskommission auch in Einzel-
sällen sowie auch für die Vergangenheit jede erforderliche Auskunft über die daselbst
bezeichneten Personal= und Sachverhältuisse zu erteilen.
8 36.
Für jeden Ort, sowie für jeden Bezirk eines in mehrere Bezirke zerlegten
Orles ist auB Grund der in §8§ 34 und 35 gedachten Unterlagen ein Kataster
anzulegen.
Die Anlegung der Kataster erfolgt durch die Gemeindevorstände; sie haben
zu dem im Verordnungswege zu bestimmenden Zeitpunkt die Kataster samt Unter-
lagen an das Steueramt einzusenden. Fürstliche Landesregierung ist jedoch befugt,
für einzelne Gemeinden das Steueramt mit Anlegung des Katasters zu beauftragen.
6 37.
Der Gemeindevorstand hat bei Anlegung des Katasters oder, falls ihm dieselbe
nicht obliegt, vor Einsendung der Unterlagen zur Aulegung des Katasters (88 34
und 35) an das Steueramt diejenigen Steuerpflichtigen, die bereits mit einem Ein-