Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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kommen von 1500 Mk. und darüber zur Einkommenstener veranlagt gevofen, nd 
oder deren Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1500 Mk. 
zur schriftlichen Erklärung ihres Einkommens (Selbsteinschätzung) unter EEW7 
eines Formulars aufzufordern. 
Jeder, welchem eine solche Aufforderung zugeht, hat die Erklärung seines 
Einkommens bis zu einem durch Fürstliche Landeeregierung zu bestimmenden allge- 
meinen Endtermin an die Gemeindebehörde einzureiche 
ine Steuererklärung zeint auch einreichen, wer nach vorstehenden Bestim- 
mungen dazu nicht verpflichtet i# 
6# 3. 
Die Stenererklärung (Selbsteinschätzung) hat nach Angabe des Formulars 
zu enthalten: 
1. den Gesamtbetrag des seeuenstcchigen Indreseikammgene gesondert nach 
den in 9 7 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Quelle 
2. die Nachweisung der Schuldenzinsen und sonstigen ennn, deren Abzug 
nach § 9 unter 1I beansprucht wird, sowie die Bezeichnung der nach 
dem § 16 Abs. 6, 5 19 ekwa vorliegenden besonderen Ermäßigungsgründe: 
3. die Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. 
Die in 8 3 aufgeführten Steuerpflichtigen haben ihren Selbsteinschätzungen 
die in Betracht kommenden Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie gegebenen- 
salls die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlung beizusügen. 
§ 39. 
Jeder Steuerpflichtige, welcher Einkommen aus Kapitalvermögen 12) in 
Höhe von 40 Mk jährlich und mehr bezieht, ist verbunden, innerhalb einer vom 
Steueramt alljährlich öffentlich bekannt zu machenden Frist eine schriftliche Steuer- 
anmeldung bei dem Gemeindevorstand seines Veranlagungsortes einzureichen. 
Dieselbe hat zu enthalten: 
I. den Gesamtbetrag des zu versteuernden Jahreseinkommens aus Kapital= 
vermögen, 
2. die Schuldzinsen und sonstigen zulässigen Abzüge, welche der Steuer- 
pflichtige bei Berechnung dieses Einkommens etwa in Ansatz bringt, 
3. die Versicherung des Steuerdslichttzen T er seine Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe 
Die Steueranmeldungen haben nach einem von Fürstlicher Landesregierung 
vorzuschreibenden Formular zu erfolgen. 
Diese Anmeldungen können mit den in den vorstehenden Paragraphen vor- 
gesehenen Steuererklärungen verbunden werden.
	        
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