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Hinsichtlich eines jeden, der wegen eines Einkommens aus Kapitalvermögen
zur Besteuerung gezogen worden ist und auf ergangene öffentliche Aufforderung
eine Anmeldung nicht abgibt, wird die stillschweigende Anmeldung des im letzten
Steuerjahr veranlagten Betrages angenommen.
lß4090.
Wer die nach den 88 37 fg. ihm obliegende Steuererklärung oder Steuer-
anmeldung nicht in der vorgeschriebenen Weise und Frist abgibt, verliert
1. im Fall des § 37 hinsichtlich seines abgeschätzten Jahreseinkommens,
2. im Fall des § 39 in Ansehung der Höhe seines von der Einschätzungs-
kommission als vorhanden angenommenen Kapitaleinkommens,
das Recht der Berufung für das betreffende Veranlagungsjahr.
6#41.
Für Steuerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft
stehen, sowie für die in § 3 bezeichneten Steuerpflichtigen haben deren gesehliche
Vertreter die Steuererklärung und Steueranmeldung zu bewirken.
Für Personen, welche durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert
sind, die Steuererklärung oder Steueranmeldung abzugeben, können solche durch
einen Bevollmächtigten erfolgen.
* 42.
Der Gemeindevorstand hat die eingegangenen Sieuererklärungen und Steuer-
anmeldungen gewissenhaft zu prüfen, bei etwaigen Bedenken gegen deren Richtigkeit
über die in Frage kommenden Verhältnisse Nachrichten einzuziehen, deren Ergebnis
aktenkundig zu machen und hierauf das gesamte Material unter Hervorhebung der
etwa beanstandeten Erklärungen bezw. Anmeldungen an das Steueramt einzusenden.
Das Steneramt hat die eingereichten Schbungammterlagen einer vorläufigen
Prüfung zu unterwerfen und über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs= und sonstigen
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dieses ohne tieferes Eindringen
in diese Verhältnisse geschehen kann, möglichst vollstä udige Nachrichten einzuziehen,
überhaupt alle Merkmale, welche ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Ein-
kommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln, sodann aber den Fusaimmen=
tritt der Kommissionen zu veranlassen.
6. Einschätzungsverfahren.
5 43.
Das Steueramt ist berechtigt, von jedermann über dessen Erwerbs= und
Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu