Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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verlangen sowie eine Steuererklärung im Sinne des § 38 unter Zufertigung eines 
Formulars und unter Einräumung einer mindestens 2 wöchigen Frist zu erfordern. 
Dieselbe Befugnis steht auch der Einschätzungskommission zu, welche das 
Recht hat, die zu befragenden Personen zum Erscheinen behufs mündlicher Ver- 
handlung vorzuladen. 
Die Verweigerung der vom Steueramt oder von der Einschätzungskommission 
verlangten Auskunft, die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung, ingleichen 
das Nichterscheinen der Steuerpflichtigen vor der Einschätzungskommission auf er- 
gangene Vorladung, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Vorgeladene durch un- 
abwendbare Ursachen am Erscheinen behindert war, hat den Verlust der Berufung 
gegen die von der Kommission bewirkte Schähung für das laufende Steuerjahr 
zur Folge. 
8 44. 
Die Einschätzungskommissionen haben mit Benutzung aller zu Gebote 
stehenden Unterlagen bei jedem Steuerpflichtigen den Betrag des steuerbaren Ein- 
kommens desselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuschätzen. 
Sofern eine fermell genügende Steuererklärung bezw. Steueranmeldung 
vorliegt, ist dieselbe durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen. 
Gehen der Kommission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen 
Angaben des Steuerpflichtigen über die Höhe seines Einkomnens nicht bei, so sind 
diese der Schähung zu Grunde zu legen. 
Liegt dagegen eine formell genügende Erklärung (Anmeldung) nicht vor, 
oder erachtet die Kommission die vorliegende Erklärung für unrichtig, und haben 
sich die gegen dieselbe obwaltenden Bedenken auch durch die Ergebnisse der etwa 
vorläufig angestellten Erörterungen nicht erledigt, so kann die Kommission nach 
ihrem Ermessen entweder von dem ihr nach § 43 zustehenden Rechte Gebrauch 
machen, oder auf Grund ihrer eigenen Kenntnis der Verhältnisse und nach dem 
Ergebnisse der sonst etwa anzustellenden Erörterungen die Schähung vornehmen. 
Sie ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Schuldziusen und sonstigen an 
sich zulässigen Abzügen, über welche eine Nachweisung von seiten des Stener- 
pflichtigen nicht vorliegt, selbständig zu erörtern. 
Das Ergebnis der Einschätzung ist bei dem Namen des Stenerpflichtigen 
im Kataster zu verzeichnen. 
rlo45. 
Jedem Slieuerpflichtigen ist die Höhe des steuerbaren Einkommens mit dem 
Betrag der davon zu entrichtenden Steuer mittels verschlossener Zettel, deren Ve- 
händigung den Gemeindebehörden obliegt, bekannt zu machen und zwar mit der 
Belehrung, daß ihm dagegen das Rechtsmittel der Berufung binnen vierwöchiger 
ausschließender Frist zustehe. 
Denjenigen Steuerpflichtigen, welchen der Steuerzettel nicht behändigt werden
	        
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