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kann, bleibt überlassen, sich wegen Mitteilung des Einschähungsergebnisses bei der
zuständigen Steuereinnahme zu melden.
Zu diesem Zwecke ist jedesmal eine allgemeinc öffentliche Aufforderung zu
erlassen.
g 46.
Die Veranlagung des steuerbaren Einkommens des Landesherrn und der
Mitglieder des Fürstlichen Hauses sowie der staatlichen Eisenbahnbetriebe erfolgt
durch Fürstliche Landesregierung.
V. Rechlsmiltel.
1. Berufung.
5 47.
Gegen das Ergebnis der Einschätzung steht sowohl dem Steunerpflichtigen
als auch dem Steueramt das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Berufung ist
seitens des Steuerpflichtigen bei dem Steueramt, seitens des Steueramtes bei dem
Vorsitzenden der Berufungskommission einzureichen.
g 48.
Die Berufung des Steneramtes ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 8
Wochen nach erfolgter Einschätzung in Urschrift und Abschrift, diejenige des Steuer-
pflichtigen innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen nach erfolgter Zustellung
des Steuerzettels einzulegen.
Das Steueramt ist befugt, eine weitere Frist zur Begründung der Berufung
auf Antrag zu gewähren.
649.
Geht die Berufung von dem Steueramt aus, so hat der Vorsitzende der
Berusungskommission dem Steuerpflichtigen die Abschrift der Berufungsschrift zur
schristlichen Gegenerklärung binnen mindestens vierwöchiger Frist unter der Ver-
warnung zuzuferligen, daß, wenn die Abgabe der Gegenerklärung nicht fristgemäß
erfolgt, die tatsächlichen Ausführungen der Berufungsschrift als zugestanden gelten.
Geht die Gegenerklärung nicht rechtzeitig ein, so tritt die letztbezeichnete Rechts-
sfolge mit Wirkung für das weitere Rechtsmittelverfahren ein.
8 60.
Berufungen des Steuerpflichtigen, die nicht rechtzeitig erhoben sind, sind un-
beschadet der Berichtigung von Schreib= oder Rechenfehlern vom Steueramt als for-
mell unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid findet binnen 10 tägiger Aus-
schlußfrist das Rechtsmittel der Beschwerde statt.