Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

93 
kann, bleibt überlassen, sich wegen Mitteilung des Einschähungsergebnisses bei der 
zuständigen Steuereinnahme zu melden. 
Zu diesem Zwecke ist jedesmal eine allgemeinc öffentliche Aufforderung zu 
erlassen. 
g 46. 
Die Veranlagung des steuerbaren Einkommens des Landesherrn und der 
Mitglieder des Fürstlichen Hauses sowie der staatlichen Eisenbahnbetriebe erfolgt 
durch Fürstliche Landesregierung. 
V. Rechlsmiltel. 
1. Berufung. 
5 47. 
Gegen das Ergebnis der Einschätzung steht sowohl dem Steunerpflichtigen 
als auch dem Steueramt das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Berufung ist 
seitens des Steuerpflichtigen bei dem Steueramt, seitens des Steueramtes bei dem 
Vorsitzenden der Berufungskommission einzureichen. 
g 48. 
Die Berufung des Steneramtes ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 
Wochen nach erfolgter Einschätzung in Urschrift und Abschrift, diejenige des Steuer- 
pflichtigen innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen nach erfolgter Zustellung 
des Steuerzettels einzulegen. 
Das Steueramt ist befugt, eine weitere Frist zur Begründung der Berufung 
auf Antrag zu gewähren. 
649. 
Geht die Berufung von dem Steueramt aus, so hat der Vorsitzende der 
Berusungskommission dem Steuerpflichtigen die Abschrift der Berufungsschrift zur 
schristlichen Gegenerklärung binnen mindestens vierwöchiger Frist unter der Ver- 
warnung zuzuferligen, daß, wenn die Abgabe der Gegenerklärung nicht fristgemäß 
erfolgt, die tatsächlichen Ausführungen der Berufungsschrift als zugestanden gelten. 
Geht die Gegenerklärung nicht rechtzeitig ein, so tritt die letztbezeichnete Rechts- 
sfolge mit Wirkung für das weitere Rechtsmittelverfahren ein. 
8 60. 
Berufungen des Steuerpflichtigen, die nicht rechtzeitig erhoben sind, sind un- 
beschadet der Berichtigung von Schreib= oder Rechenfehlern vom Steueramt als for- 
mell unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid findet binnen 10 tägiger Aus- 
schlußfrist das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.