6.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnver=
waltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Staatsregierung des Fürstentums
Neuß ä. L. behufs Geltendmachung elwaiger Wünsche rechtzeitig mitgeteilt.
7
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgeseht
und der Staatsregierung des Fürstentums Reuß ä. L. mitgeteilt.
8.
Untertanen einer der vertragschließenden Staatsregierungen, welche beim
Betrieb im Gebiete einer der anderen vertragschließenden Staatsregierungen ange-
stellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverband ihres Heimat-
landes aus.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte
angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der
Disziplin der zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im übrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworsen. Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach den für die
sächsischen Staatscisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften. Insoweit Be-
triebsbeamte aber im Bereich des Fürstentums Reuß ä. 2. stationiert sind, haben
dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich in gleicher Kraft mit
einer förmlichen Eidesleistung verpflichten, den Gesetzen des Fürstentums Reuß i.
L und den allgemeinen Verordnungen der Landesbehörden genau und pünktlich
nachzukommen. Diese Reverse werden der Staatsregierung des Fürstentums Reuß
ä. L. überreicht.
Bei Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstentums Reuß ä. L. zu
stationierenden unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige
des Fürstentums Reuß ä. L. besondere Rücksicht genommen werden.
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Gegenwärtiger Vextrag soll zur landesherrlichen Natifikation vorgelegt und
die Auswechslung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt
werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag