Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den 
Türen deser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen 
und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte 
oder dem Jauchebehäller sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu 
übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch 
Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
5) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne 
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 154 Abf. 1 a bezeichueten Personen 
betreten werden. Personen, die in abgesverrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst 
nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. 
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht 
verwendet werden, die mit fremdem Klauenvich in Berührung kommen. 
) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine 
Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor er- 
folgter Hülußrusertion (5 175) verboten werden. 
s den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der 
Trausport un die Benutzung von *.- jeder Art beschränkt werden. 
63. 
eC) Sämtliches Klauewwieh. nicht Selthagte Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt 
der Absonderung im Stalle (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes), Jedoch darf das abge- 
sonderte Klaucuvieh mit Henssnute Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entsernt 
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen 
kann von der amtstierärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der 
Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß 
der gesamte Klauenviehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den 
im § 160 Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektions- 
maßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn ver- 
sandt, so sind die dafür benugßten Funchtbrieie und Eisenbahnwagen nach näherer 
Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen 
C.) Sofern dringende wirtschaftliche Grüne die Aufstallung oder die unein- 
geschränkte Durchführung der Absonderung des Klauenvichs der nicht verseuchten 
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden. 
(6) In diesem * dürfen. um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit - 
ihren Auftrieb auf die Weide von den Tieren z 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
(4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis 
aus allen Seuchengehöften sämtliches Klaucuvieh beseitigt worden oder die Seuche ab- 
geheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (6 175) bewirkt ist. 
6) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen 
werden wie für die Seuchengehöfte (8 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe 
von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhiung (s 28 Abs. 3) 
der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung 
oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten. 
  
  
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