Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: 
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an 
der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. 
Die Verwendung von Hirkenhunden zur Begleitung von Herden und 
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. 
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowic Händlern und anderen Personen, die 
gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe 
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger 
Standorte von Klaucnvich im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in 
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die 
Polizeibehörde Ausnahmen zulassen. 
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegen- 
stände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, 
dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den 
polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 
4) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von 
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen= 
vieh ist das Durchfahren mit Wieder käuergespannen gleichzustellen. Die Ein- 
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen 
irshtlchen Bedürfnisses auch zu Nutz= oder Zuchtzwecken, kann gestattet 
werde 
o) Die e, und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffs- 
stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von 
der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. Die Vorstände der 
betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. 
6 165. 
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und 
den örtlichen Verhältnissen zu begrenzendes Veobachtungsgebiet mit den aus den 
88 166, 167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden. 
8# 166. 
1 
nicht entfernt werden. 8 ist das Durchtreiben von aene volie und das un 
fahren mit feenten Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 
() Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die 
frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter- 
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu 
gestalten, und zwar: 
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffs= 
anlegestellen) zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhösen und öffent- 
lichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.