Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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bahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus 
zu Wagen zugeführt werden. 
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten,. Eisenbahnstationen 
oder Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder 
auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit 
nölig. durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung 
mit anderem Klauewieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete 
stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Die für die Versendung 
benutzten Frachibriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung der Landes- 
regierung zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
E) Die Ansfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit 
Genehmigung der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur 
unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Ab- 
gang der Tiere vorzunehmende amtetierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des 
gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des 
Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte 
sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Woche der polizeilichen Beobachtung 
(5 19 Abls. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die An- 
meldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung. 
§ 167. 
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche 
Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemein- 
schaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Sehwemmen für Klauenvieh ver- 
boten werden. In besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die 
Festlegung der Hunde (8 164 Abs. 1 a) angeordnet werden. 
§l 1. 
Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 
15 km, der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Ge- 
markungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten: 
a) Die Abhaltung von Klanenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvieh- 
märkte in Schlachtwiehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf 
Jahr= und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche 
Veranstaltungen zu erstrecken. 
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Ge- 
flügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeinde- 
bezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begrün- 
dung einer solchen stattfindet. Ale Handel im Sinne dieser Vorschrift 
gilt auch das Aussuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen 
von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler. 
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