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einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer
Seuchenübertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vor-
geschriebenen Antersuchung nicht ausge führt werden.
(. e Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem
Seuchengchöft Peeer der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald
die Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur
Annahme des Ansteckungsverdachts gab, festgestellt ist (6 170).
) Der Besiher der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von
dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Polizeibehörde sofort Anzeige
zu erstatten.
() Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im 8 154
vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten
Tierarzt zuzuziehen.
*) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauen=
vieh des Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amts-
tierärztlich zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit
aller Tiere, so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben.
e) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem
Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen befinden.
8 172.
C) Wenn der Fihesiru oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder
bei Tieren, die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden
ist, so ist die Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten
und deren Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
()Können die Tiere binnen 24 Smuden einen Standort erreichen, wo sie
durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiter-
beförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen
Tiere unterwegs weder freude Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern und
Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder
zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschristen ist durch Ver-
einbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig,
durch poenhe Begleitung sicherzustellen.
) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen anderen
Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere
dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungs-
orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
8 173.
() Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tier-
schauen oder ähnlichen Jeranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und ver-
dächtigen Tieren nach 9 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann von der höheren