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in drei Ausfertigungen hergestellt und von den eingangsgenannten Bevollmächtigten
vollzogen worden.
Leipzig. am 11. Juli 1911.
(L. S)) (gez.) v. Meding, Regierungs-Präsident.
(L 8.) (gez.) Elterich, Ministerialdirektor.
(L 8) (gez.) v. Hinüber, Staatsminister.
Schlußprotokoll
zu dem
Staatsvertrage vom 11. Juli 1911 zwischen dem Königreiche Sachsen und den
Fürstentmern Reuß älterer Linie und jüngerer Linie, betreffend den Bau einer
Eisenbahn vom Bahuhof Zeuleuroda nach der Stadt Zeulenroda.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind heute zusammengetreten, um den
vereinbarten Vertrag, betreffend den Bau einer Eisenbahn vom Bahnhof Zeulen-
roda nach der Stadt Zeulenroda, zu vollziehen.
Bei dieser Gelegenheit sind noch folgende Erklärungen in das gegenwärtige
Schlußprotokoll aufgenommen worden, welches, ohne daß es dessen besonderer Rati-
fikalion bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratifiziert wird, gleiche Kraft
und Gültigkeit haben soll.
I.
Zu Punkt 1 des Vertrages.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung verpflichtet sich, mit dem Bau der
Bahn spätestens sechs Monate nach der Uebergabe des benötigten Areales an die
sächsische Staatseisenbahnverwaltung zu beginnen.
II.
Zu Punkt 7 des Vertrages.
Die Tarise werden bis auf weiteres und unbeschadet des der Königlich
Sächsischen Staatsregierung zustehenden Tarifbestimmungsrechtes nach folgenden
Grundsätzen aufgestellt werden: