Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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in drei Ausfertigungen hergestellt und von den eingangsgenannten Bevollmächtigten 
vollzogen worden. 
Leipzig. am 11. Juli 1911. 
(L. S)) (gez.) v. Meding, Regierungs-Präsident. 
(L 8.) (gez.) Elterich, Ministerialdirektor. 
(L 8) (gez.) v. Hinüber, Staatsminister. 
Schlußprotokoll 
zu dem 
Staatsvertrage vom 11. Juli 1911 zwischen dem Königreiche Sachsen und den 
Fürstentmern Reuß älterer Linie und jüngerer Linie, betreffend den Bau einer 
Eisenbahn vom Bahuhof Zeuleuroda nach der Stadt Zeulenroda. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind heute zusammengetreten, um den 
vereinbarten Vertrag, betreffend den Bau einer Eisenbahn vom Bahnhof Zeulen- 
roda nach der Stadt Zeulenroda, zu vollziehen. 
Bei dieser Gelegenheit sind noch folgende Erklärungen in das gegenwärtige 
Schlußprotokoll aufgenommen worden, welches, ohne daß es dessen besonderer Rati- 
fikalion bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratifiziert wird, gleiche Kraft 
und Gültigkeit haben soll. 
I. 
Zu Punkt 1 des Vertrages. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung verpflichtet sich, mit dem Bau der 
Bahn spätestens sechs Monate nach der Uebergabe des benötigten Areales an die 
sächsische Staatseisenbahnverwaltung zu beginnen. 
II. 
Zu Punkt 7 des Vertrages. 
Die Tarise werden bis auf weiteres und unbeschadet des der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung zustehenden Tarifbestimmungsrechtes nach folgenden 
Grundsätzen aufgestellt werden:
	        
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