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() Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus
nur in vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an
eine Gerberei ausgeführt werden.
85.
C)Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche
verdächligen Tiere sind der Absonderung im Stalle (8 19 Abs. 1, 4 des Gesehes)
zu unterwerfen mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle
(Standort) entfernt werden dürfen.
(„)Das übrige Rindvieh des Senchengehöfts gilt als der Ansteckung ver-
dächtig. Es darf aus dem Gehöfte nicht entsernt werden, und das Gehöft ist ab-
zusperren mit den aus den §§ 180 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer
der Absperrung ist auf eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist
beginnt mit dem Tage, an dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist.
(6) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich zu untersuchen.
§ 186.
C)Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchen-
verdächtigen Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Nolfällen, ohne polizeiliche Ge-
nehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen
Vertreter, von den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen und von Tierärzten betreten werden.
(.) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Be-
rührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen-
oder Schlachtgehöft verlassen.
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte
nicht entfernt werden.
(4) Gerätschaften oder, sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1
erwähnten Näumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöste nicht entfernt
werden, bevor sie desinfiziert sind.
187.
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von der höheren
Polizeibehörde zugelassen werden.
*E188.
□) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern.
6) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob,
wenn ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet
werden muß.
· (-)AufdieslnzcigehatdiePolizcibchötdeunverzüglicheineamtstickärzk
liche Untersuchung des Tieres herbeizuführen.
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