Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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)in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
()Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
6. Pockenseuche der Schafe. 
I. Ermittlung. 
6 201. 
) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser 
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als 
möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen 
schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der ver- 
dächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande verkauft 
oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, wann und wo die an Pocken 
erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit anderen Schafen in Berührung 
gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher gewesen sind. 
() Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
202. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigen- 
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung 
zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
6203. 
1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft 
hat die Polizeibehörde die amtsticrärziliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchen- 
orts anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile 
beschränkt werden. 
()Inm Falle größerer Seuchengefahr kann dic amtstierärztliche Untersuchung 
auf die in der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
204 
Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
C) Die Polizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekaunt zu machen.
	        
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