8217.
() Bei größerer Seuchengefahr (vgl. 8 223) können neben den in den
88 206 bis 213 für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch fol-
gende Anordnungen für die verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls
auch für ein größeres, ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet
von der Polizeibehörde getroffen werden:
a) Alle Schafe des Senchenorts sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen
mit der Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit polizeilicher Genehmigung
und zum Zwecke der sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vor-
schriften des § 213 erfolgen darf.
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit polizeilicher
Genehmigung und nur zum Zuwecke der sofortigen Schlachtung, in
dringenden Fällen auch zu Zuchtzwecken, zu gestaiten.
) der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte
ist zu verbieten.
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen
zu anderen als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen
aus unverseuchten Gehöften des Seuchenorts zum Weidegang und zur
Schlachtung ist unter der Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eine
unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Schafen aus anderen Ort-
schaften nicht stattfinden kann.
e) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feld-
mark ist zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit polizeilicher Ge-
nehmigung und nur unter der Bedingung zu hestatten, daß die Trans-
porte in dem Seuchenort und seiner Feldmark nicht anhalten.
)-DDie Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Seuchenort ist
nur unter den Bedingungen des § 211 Abs. 1, 2 zu gestatten.
6) Die Ausführ von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu
verbiet
G) In grohen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile
des Ortes oder bie Feldmark beschränkt werden.
8 218.
Für das nach 8 217 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kaun die amts-
tierärziliche Untersuchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen
zur Verladung auf Eisenbahnstationen an die Bedingung geknüpft werden, daß die
Schafe vor der Verladung amtstierärztlich untersucht und hierbei gesund befunden
worden sind.
6# 210.
Die nach den 88 217, 218 getroffenen Anordnungen sind wieder auszuheben,
sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind.