gß 223.
Gewinnt die Seuche eine grön Ausdehnung oder ist nach den örtlichen
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schaf-
herden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der
Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen.
*-ie
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe
nicht vorgenommen werden.
g 225.
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht
von dem beamteten Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aussicht
erfolgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der
Impfung amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige
Nachimpfung anzuordnen.
ß 226.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den
pockenkranken gleich zu behandeln.
W. Dezsinfektion.
8 .
(i)DteRaumlIchkcttcnundhnrdcnnichtenItchpockenkrankcodckbek
Seuche verdächtige Schafe besunden haben, sind zu desinsizieren; die Ausrüstungs-,
Gebrauchs= sowic sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den An-
steckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren), sind zu Ess#s oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre
Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genannten Anweisung gestaktet ist. Der
beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
C□) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
g 228.
1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schuhmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
r ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
de
oder
5) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen
Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Ab-
heilung der Pocken eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
d
un
e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.