Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

61“ 
() Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung 
der Landesregierung auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand 
einem desinfizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aussicht unterworfen worden ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ansbruch öffentlich bekannt zu machen. 
(4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (8 2160) aufgehoben 
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde 
und des Rindviehs. 
A. Beschälseuche der Pferde. 
I. Ermittlung. 
8 229. 
)JIst der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche 
festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen 
darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Pferden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich 
in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern 
nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur während 
eines kürzeren Zeitraums bestanden hat. 
(:) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
30. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vor- 
läufigen Aueschluß der seuchenkranken oder der Senche verdächtigen Hengste und Stuten 
von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten 
oder Hengsten anzuordnen (vgl. § 235). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung 
zu eröffnen, auch ist davon der Polizcibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
31. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten 
Seuchenverdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder 
Staats-Gestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht 
kommenden Beschälstationen und Hengsthaltern (§ 35) sofort Mitteilung zu machen. 
g 232. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälsenche stattgefunden hat, 
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in 
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem
	        
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