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Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen von der Polizeibehörde
angeordnet werden.
I. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
69 233.
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
oV2D34.
C) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Be-
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige
Heilung und Unverdächtigkeit festgestellt ist.
(:) Die Landesregierung kann die Kennzeichnung dieser Pferde anordnen.
*#235.
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht,
für die Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch
für 3 Jahre folgenden Beschränkungen zu unterwerfen:
a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die
seuchenkranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum
untergebracht werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen
zu treffen, die eine geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit ge-
sunden wirksam verhindern.
b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne polizciliche Genchmigung nicht statt-
finden. Wird die Genehmigung zur Ueberführung in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von
dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde rechtzeitig zu benuachrichtigen.
c) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vorge-
nommen werden.
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() Tritt die Beschälseuche in !1?: Ausdehnung auf so kann die höhere
Polizeibehörde für die Dauer der Gefahr
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden bianr Begattung zeitweise
verbieten od Untersuchung der (4
abhängig machen: im letzteren Falle kann sie auch anordnen, daß alle
deckfähigen Hengste alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht werden;
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen
Hengsten und Sinten nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen darf.
Die Genehmigung darf nur auf G h scheinigung
über die Unverdächtigkeit der Pferde erteilt werden.