Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

I. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
243. 
Die nach den Vorschriften der §§ 235 bis 242 angeordnelen Schutzmaß- 
regeln sind wieder aufzuheben: 
für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten 
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichlbaren Krankheitserscheinungen; 
für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem 
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im 
§ 240 angegebenen Frist keinc verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, 
oder sobald die Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, 
die mit ihnen in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den 
beamteten Tierarzt festgestellt worden ist; 
für alle kranken oder verdächtigen Hengste fofort nach erfolgter Kastration. 
B. Wläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
2S 
S 
g 244. 
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile 
leiden oder dieser Seuche oder der Austeckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht 
zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll- 
72 Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
625. 
() Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung nie statifinden 
() Wird die Genehmigung zur Ueberführung in einen anderen Polizcibe= 
zirk erteilt, so H die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
A. Räude bei Pferden und Schafen. 
I. Ermittlung. 
526. 
(0 Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dermatocoptes-Räude) festge- 
stellt, so *Wqb die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber 
angustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die 
kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer 
ihr früherer Besiger ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Be- 
stehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus
	        
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