2. Konsistorialverordnung
vom 12. Jannar 1912,
die Beurlaubung von Volksschullehrern betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Konsistorialverord-
nung vom 25. Juli 1884 (Ges.-S. S. 94) mit Bezug auf die Beurlaubung von
Volksschullehrern verordnct, was folgt:
81.
Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen des Landes
sind nicht berechtigt, ohne Erlaubnis Unterrichtsstunden ausfallen zu lassen oder
auch nur zu verkürzen. Ausgenommen sind allein folgende Fälle:
a. Machen plößliche Krankheits= oder sonstige Notfälle das Aussetzen von
Lehrstunden nötig, so übernimmt der Lehrer dafür die Verantwortung.
hat aber den Ausfall im Schultagebuch zu vermerken und dem nächsten
Vorgesetzten so bald als möglich Anzeige davon zu machen. Wo an
ländlichen Schulen, deren Lokalschulinspektor nicht am Orte wohnt, mehrere
Lehrer unterrichten, haben diese in solchen Fällen vorläufig die erforder-
lichen Anordnungen unter einander zu vereinbaren, sodann aber tunlichst
bald an die Lokalschulinspektion zu berichten.
P Bei solchen Erkrankungen des Lehrers, die es ihm überhaupt unmöglich
machen, Unterricht zu erteilen — wozu aber nicht die Notwendigkeit
einer besonderen Schonung oder Erholung zu rechnen ist, auch wenn
sie vom Arzte festgestellt ist — bedarf es keines förmlichen Urlaubs,
sondern nur einer Anzeige.
Wenn Lehrer zur Erfüllung wehrdienstlicher Verpflichtungen herange-
zogen werden, so haben sie hierüber alsbald bei ihrer vorgesetzten zu-
ständigen Behörde Anzeige zu machen.
Während der Ferien bedürfen nur die im Kirchendienste stehenden Lehrer
eines lediglich von dem betreffenden Pfarrer einzuholenden Urlaubs. Liegen jedoch
in einzelnen Fällen besondere Gründe vor, so kann auch während der Ferien die
Anwesenheit von Lehrern und Rektoren bezw. Direktoren am Orte von der vorge-
sebten Behörde gefordert werden.
Der in der Ferienordnung vom 14. Juli 1868 unter Nr. 4 vorgesehene
Ausfall des Unterrichts an einzelnen Tagen zu den dort benannten besonderen
Zwecken bedarf in jedem einzelnen Fall der Genehmigung der Lokal= bezw. Stadt-
S