Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

2. Konsistorialverordnung 
vom 12. Jannar 1912, 
die Beurlaubung von Volksschullehrern betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Konsistorialverord- 
nung vom 25. Juli 1884 (Ges.-S. S. 94) mit Bezug auf die Beurlaubung von 
Volksschullehrern verordnct, was folgt: 
81. 
Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen des Landes 
sind nicht berechtigt, ohne Erlaubnis Unterrichtsstunden ausfallen zu lassen oder 
auch nur zu verkürzen. Ausgenommen sind allein folgende Fälle: 
a. Machen plößliche Krankheits= oder sonstige Notfälle das Aussetzen von 
Lehrstunden nötig, so übernimmt der Lehrer dafür die Verantwortung. 
hat aber den Ausfall im Schultagebuch zu vermerken und dem nächsten 
Vorgesetzten so bald als möglich Anzeige davon zu machen. Wo an 
ländlichen Schulen, deren Lokalschulinspektor nicht am Orte wohnt, mehrere 
Lehrer unterrichten, haben diese in solchen Fällen vorläufig die erforder- 
lichen Anordnungen unter einander zu vereinbaren, sodann aber tunlichst 
bald an die Lokalschulinspektion zu berichten. 
P Bei solchen Erkrankungen des Lehrers, die es ihm überhaupt unmöglich 
machen, Unterricht zu erteilen — wozu aber nicht die Notwendigkeit 
einer besonderen Schonung oder Erholung zu rechnen ist, auch wenn 
sie vom Arzte festgestellt ist — bedarf es keines förmlichen Urlaubs, 
sondern nur einer Anzeige. 
Wenn Lehrer zur Erfüllung wehrdienstlicher Verpflichtungen herange- 
zogen werden, so haben sie hierüber alsbald bei ihrer vorgesetzten zu- 
ständigen Behörde Anzeige zu machen. 
Während der Ferien bedürfen nur die im Kirchendienste stehenden Lehrer 
eines lediglich von dem betreffenden Pfarrer einzuholenden Urlaubs. Liegen jedoch 
in einzelnen Fällen besondere Gründe vor, so kann auch während der Ferien die 
Anwesenheit von Lehrern und Rektoren bezw. Direktoren am Orte von der vorge- 
sebten Behörde gefordert werden. 
Der in der Ferienordnung vom 14. Juli 1868 unter Nr. 4 vorgesehene 
Ausfall des Unterrichts an einzelnen Tagen zu den dort benannten besonderen 
Zwecken bedarf in jedem einzelnen Fall der Genehmigung der Lokal= bezw. Stadt- 
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