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(1) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des
§ 249 Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren
nnhähinte Schlußdesinfektion abzunehmen.
W. rie der Schutzmaßregeln.
257.
() Die Seuche gilt als zruosze und die angeordneten Maßregeln sind
aufzuheben, wenn
die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Näunde herrschte, gehörigen
Schafe gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion
vorschriftsmäßig ausgefnhrt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
wochen at (ogl. 8 256),
S
nach u Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb
6 Wochen, bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Be-
endigung des Heilverfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen
Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
(:) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
B. Räude d ,. andeten cSinhusern.
Die vorstehenden Vesiimmunges nu soweit sie sich auf die Räude der
Pferde beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatoccoptes-Räude der Esel, Maul-
esel und Maultiere Anwendung.
9. Schweineseuche und Schweinepest.
Vorbemerkung.
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur
diejenigen Formen der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Etbrungen
des Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden sind (8 10 Abs. 1 Nr.
des Gesetzes). Die Merkmale solcher Störungen sind
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Sthrung der Futteraufnahme oder
hrofe Mattigkeit,
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder
fettige Entartung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter
Umständen auch Schwellung sämtlicher Lyumphdrüsen und der Milz sowie
Gelbfärbung sämtlicher Gewebe.
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen
Schweineseuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Er-
scheinungen der unter b angeführten Art gefunden, so sällt dieser Befund nicht unter
den Begriff der Schweineseuche.