Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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(1) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des 
§ 249 Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren 
nnhähinte Schlußdesinfektion abzunehmen. 
W. rie der Schutzmaßregeln. 
257. 
() Die Seuche gilt als zruosze und die angeordneten Maßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche 
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Näunde herrschte, gehörigen 
Schafe gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion 
vorschriftsmäßig ausgefnhrt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen 
wochen at (ogl. 8 256), 
S 
nach u Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 
6 Wochen, bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Be- 
endigung des Heilverfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen 
Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 
(:) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
B. Räude d ,. andeten cSinhusern. 
Die vorstehenden Vesiimmunges nu soweit sie sich auf die Räude der 
Pferde beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatoccoptes-Räude der Esel, Maul- 
esel und Maultiere Anwendung. 
9. Schweineseuche und Schweinepest. 
Vorbemerkung. 
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur 
diejenigen Formen der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Etbrungen 
des Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden sind (8 10 Abs. 1 Nr. 
des Gesetzes). Die Merkmale solcher Störungen sind 
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Sthrung der Futteraufnahme oder 
hrofe Mattigkeit, 
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder 
fettige Entartung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter 
Umständen auch Schwellung sämtlicher Lyumphdrüsen und der Milz sowie 
Gelbfärbung sämtlicher Gewebe. 
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen 
Schweineseuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Er- 
scheinungen der unter b angeführten Art gefunden, so sällt dieser Befund nicht unter 
den Begriff der Schweineseuche.
	        
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