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Polizeibehörde die Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten
und ihre Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der
Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen.
(3) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen
können, an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizei=
behörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die
Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder
auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder
mit anderen Schweinen in Verührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht
werden. Die Durchführung dieser Vorschrist ist durch Vereinbarung mit der Eisen-
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Be-
gleitung sicherzustellen.
o) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen
Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Be-
stimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden-
falls ist ebenso wie im Falle der Ueberführung in einen anderen Polizeibeziik zum
Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(.) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Ueberwachung stattfinden, wenn
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt.
) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse
oder Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
5 271.
C) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine
rößere Verbreitung, so kann die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweine-
bersteigerungen und Schweineschauen sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen-,
Jahr= oder Viehmärkte in dem Seuchenort und dessen Umgebung verboten werden.
() Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gchöfte des
Besitzers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen,
die sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
272.
Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gesahr der
Seuchenausbreitung besteht, so können für den Ort oder für Ortsteile folgende
Sperrmaßregeln angeordnet werden:
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen
Schweineseuche“ oder „Gesperrt wegen Schweinepest“" leicht sichtbar an-
zubringen.
b) Auf die Ausfuhr von Schweinen aus dem Sperrgebiete finden die Vor-
schristen des § 267 sinngemäß Anwendung.