Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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* die Einuhr von Schweinen darf nur mit polizeilicher Genehmigung 
d) Dunß 1½6 Sperrgebiet dürsen Schweine nicht getrieben und nur unter 
ber ebingung durchgefahren werden, daß die Trausporte darin nicht 
* — einschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen ver- 
schiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen 
können verboten werden. 
6 273. 
Die gemäß § 271 erlassenen Verbote und die nach § 272 verhängte Sperre 
sind wieder aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt 
haben, weggefallen sind. 
b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest- verdächtigen 
Schweinen in k7 delperrten Gehöftern 
Tierc, die infolge der Verihen z schweinepestkranken Schweinen der 
Ansleckung verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, 
soweit nicht die Landesregierung hiervon Auenahmen gestattet, der polizeilichen Be- 
obachtung mit der Wirkung, daß sie aus dem Gehöfte nur unter den im § 267 
angegebenen Bedingungen entfernt werden dürfen. Der Besitzer hat von dem Auf- 
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom Abgang von Tieren durch 
Verenden oder Abschlachtung sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Die 
polizeiliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen, 
vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, 
durch den beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungs- 
verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist 
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben. 
III. Desinfektion. 
g 276. 
Die Räumliichkeiten, in denen sich schweineseuche= oder schweinepestkranke oder 
dieser Seuihen verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Aus- 
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß 
sie den Ansteckungsstoff enthalten (s 24 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren), sind zu desiufizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der. beamt### 
Tierarzt hat die Desinsektion abzunchmen. 
W. Aushebung vn zwawgetn 
) Die Schweineseuche oder Gerren" gilt als erloschen, und die an- 
g'ochnenh Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
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