a) der besante Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
o
b) binnen ¾ Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der
Seuch wbechächigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
reo E7 Tierarzt abgenommen ist.
Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Aus-
bruch aluih r gemacht worden ist (§ 263), öffentlich bekannt zu geben.
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers
(Backsteinblattern).
I. Ermittlung.
19 277.
C) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen
Verdachts dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke,
Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtslierärztlichen Unter-
suchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen
Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist.
) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor
der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
II. Schutzmaßregeln.
5 278.
Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so
hat die Polizeibehörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder
an einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles
oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Ausschrift
„Schweinerotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden.
g 270.
1) Ist der Ausbruch des Notlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in
einem Schweinebestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der
Seuche verdächtigen Schweine, e. tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft
ist mit den aus den 38 280 bis 283 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
G)Von den in den 4 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen
Schweine vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teil-
weise abgesehen werden, wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutz-
serum geimpft sind.