Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

8 
schulinspektion. Ausfall wegen des dienstlich erforderten Besuches amtlicher Konfe- 
renzen bedarf keiner Genehmigung. 
2. 
Bur Erteilung von Urlaub sanbtchuge 
a. bis zu 3 Tagen: 
bei Lehrern auf dem Lande: die Lofkalschulinspektion, 
bei Lehrern in den Städten: der Rektor, bezw. Direktor, 
bei dem Schuldirektor in Zeulenroda: die Stadtschulinspektion, 
bei den Rektoren in Greiz: der Gesamtleiter der Bürgerschule, 
bei dem Gesamtleiter in Greiz: die Stadtschulinspektion; 
b. von mehr als 3 bis zu 14 Tagen: 
auf dem Lande: die Landesschulinspektion, 
in Zeulenroda für Lehrer und Direktor: die Stadtschulinspektion, 
in Greiz für Lehrer und Rektoren: der Gesamtleiter, 
in Greiz für den Gesamtleiter: die Stadtschulinspektion; 
. von mehr als 14 Tagen: 
ausschließlich das Fürstliche Konsistorium. 
83. 
Gesuche um Urlaub sind so zeitig, daß für ihre ordnungsmäßige Erledigung 
sowie für die Anordnung der Vertretung genügend Zeit bleibt, schriftlich bei der 
nächstvorgesetzten Dienstbehörde einzureichen und von dieser dann, wenn die Dauer 
des erbelenen Urlaubs ihre Kompetenz überschreitet, unter gutachtlicher Aeußerung 
auf dem geordneten Instanzenwege bis zu der entscheidenden Stelle weiler zu be- 
fördern, und zwar in den Städten bei Urlaub über 14 Tage nach Anhörung der 
Schuldeputation bezw. Stadtschuluerwaltung durch die Stadtschulinspektion. Der 
Bescheid *l auf dem Instanzenwege schriftlich zurück. 
ündlicher Antrag und Bescheid sind nur in dringenden Fällen zulässig 
und * r den betreffenden Akten zu vermerken. 
Die unter § 1b unde angeordneten Anzeigen sind ebenso einzureichen und 
bei längerer Dauer der Derhinderung ebenfalls bis an die Stelle weiterzugeben, die 
für Urlaubserkeilung in Frage käme. 
Bei Beurlaubung von städtischen Rektoren und Direktoren, bezw. in Greiz, 
des Gesamtleiters, auf längere Zeit als 3 Tage haben diese außerdem dem Ge- 
meindevorstande vor Antritt des Urlaubs Anzeige zu erstatten und ihre Vertreter 
zu benennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.