Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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(:) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen 
können, an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizei- 
behörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die 
Schweine auf Fahrzeugen oder in Behällnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf 
der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit 
fremden Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. 
Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen. 
(!) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen 
anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des 
Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutref- 
fendenfalls ist ebenso wie im Falle der Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk 
zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem be- 
vorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
() Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume 
sind nach der Entladung zu desinfizieren. 
III. Impfung. 
5 285. 
() Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann nach 
näherer Anordnung der Landesregierung die Impfung der gefährdeten Schweinebestände 
eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet werden. 
(") Der Landesregierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter 
welchen Bedingungen eine Schuhimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet 
werden darf. 
W. Desinfekton. 
260. 
C)Die Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stall- 
abteilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine 
sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von 
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 25 Abs. 1 der Anweisung 
für das Depinfekanpversahren sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
4 ßge Landesregierung kann anordnen, daß bei allgemeiner Anordnung 
der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion 
Erleichterungen zu gestatten sind. 
V. Aufbhebung der Schutzmaßregeln. 
g 267. 
() Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn
	        
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