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Die zur Erteilung von Urlaub Berechtigten müssen über den von ihnen
erleilten Urlaub genaue Alten führen
8 4.
Vor Empfang des Bescheides darf — außer in dringlichen Notfällen —
der Urlaub nicht angetreten werden.
Wird um Verlängerung eines erteilten Urlaubs nachgesucht, so gilt
bezüglich der Zultändigeen zur Erledigung des Verlängerungsgesuchs dasselbe, wie
wenn der Urlaub von Anfang an auf die ganze durch die Verlängerung sich er-
gebende Dauer erbeten worden wäre.
Wer sich ohne Urlaub von seinem Amte entfernt oder den ihm erteilten
Urlaub überschreitet, hat das durch Gesetz vom 2. März 1883 bestimmte diszipli-
narische Verfahren zu gewärtigen.
5.
Etwa erwachsende Kosten für die Vertretung des Beurlaubten sind — nötigen-
salls bis zur Höhe ihres etatsmäßigen Einkommens — in der Regel von diesen
selbst zu tragen, außer wenn der Urlaub auf ärztliche Anordnung zur Schonung
und Erholung erteilt ist.
Doch bleibt cs den betreffenden Behörden unbenommen, in einzelnen geeig-
neten Fällen, namentlich aber dann, wenn der Urlaub nicht nur in persönlichem
Interesse, sondern zugleich mit Rücksicht auf zu erwartende Förderung dienstlicher
oder gemeinnühiger Interessen bewilligt ist, von der Erstattung der Vertretungs-
kosten Abstand zu nehmen.
In letzterem Falle ist von der die Vertretung ordnenden Instanz, Iusent
nicht andere Mittel hierzu zur Verfügung stehen, alsbald bei der betreffenden Ge-
meinde= bezw. Schulbehörde der nötige Antrag zu stellen.
Greiz, den 12. Januar 1912.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding.
Saupe.