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und Seife zu waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem
Schmutze durch Abbürsten mit Seifenwasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der
Kleidung oder des Schuhzeugs stattfindet.
8 4.
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen
durch Waschung oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze
sorgfältig zu befreien. Erforderlichenfalls sind die Huse und Klauen auszuschneiden.
g 5.
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren:
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste,
Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen
und nach Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und
Rindertiefställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die
Entfernung des Düngers nach dem Ermessen des beamteten Tierarzies
auf die obere Schicht beschränkt werden.
u Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Naufen und Krippen sowie
Bretterverkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen
Oberfläche stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer
genügend dicken Schicht geglättet werden. Die abgestoßenen Holzteile
sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen.
4. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schad-
hafte und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder
Putzes an den Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu behandeln.
Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden
sind abzuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit
es durch Auswurfstofse durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene
Material ist wie der Dünger zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk,
in das Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, können nach Entfernung
sürcbhafter Stellen und gründlicher Reinigung wieder verwendet werden.
i dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichen-
nale schadhafte Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder
Risse in letzterem auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter
Reinigung und Desinfektion zu dichten oder durch neues Material zu
ersetzen. Ebenso ist mit entsprechendem Material an den Wänden, Pfei-
lern und Standscheiden, in Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanälen
zu verfahren.
4. Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die
oberste Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sünd auszuheben. Die ent-
fernten Teile sind wie der Dünger zu behandel
. Erd= und Sandboden ist, soweit er durch awurstofe durchfeuchtet
ist, mindestens 10 em tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie
der Dünger zu behandeln.
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