Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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machung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der Reinigung ihre vorläufige 
Desinfektion durch Uebergießen mit einer geeigneten Desinfektions- 
f#essiget (5 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden. In diesem 
ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmut,, die Stren, 
W *7 das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht 
vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser 
in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, 
in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutzwasser abfließen kann. 
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, 
wenn die Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die 
die Reinigung besorgen, mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie 
beim Milzbrand und Rot (88 15, 18). 
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Mit Gerätschaften, Kleidungsstücen und sonstigen Gegen- 
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ständen Ist in nachstehender Weise zu verfahren: 
rennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen. 
1. Hesen Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von 
Besen, Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Ge- 
* Holsschuhe usw.) sind mit heißer Soda“ oder Sekenlonng gründlich 
u scheue 
3. Fé * Eisen oder anderem Mctalle (Krtten, Ninge, Gabeln, 
Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige 
Futter= und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käsige usw.) sind, soweit 
sie nicht zur Desinfektion (Abschnitr III) dem Feuer ausgesetzt werden, 
gründlich zu putzen und mit heißem Wasser abzuspülen. 
4. Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge, Zuggeschirre, 
Sättel, Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Manlkörbe, 
Peitschen usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
5. Gegen stände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüber= 
züge, Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifen- 
wasser vom Schmutze zu befreien. 
6. Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen undähnliche Gegen- 
stände sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu 
lüften und dabei möglichst oft zu wenden 
) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungs- 
ch. 
(5) 
stücken und sonstigen Gegenständen eine vherige Desinfektion erforderli 
Auf die Reinigung von Sanesellen und ähnlichen Standorten einschließ- 
lich der Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Be- 
stimmungen der §8 5. 6 sinngemäße ##nwendung. 
Viehmarktplätze sind zunächst 9. zu reinigen, daß der von den Tieren 
abgesetzte Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Vichmarktplätze mit dem Besen
	        
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