Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

3. Regierungs-Verordnung 
vom 31. Januar 1912 
zur Ausführung des Hausarbeitsgesetzes vom 20. Dezember 1911. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des 
Hausarbeitsgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 976) folgendes 
verordnet: 
Im Sinne des genannten Reichsgesetzes sind: 
1. „Orkspolizeibehörde“: die Gemeindevorstände, 
2. „Zuständige Polizeibehörde“ und „Polizeibehörde“: 
für das platte Land: das Fürstliche Landratsamt, 
für die Städte: die Gemeindevorstände, 
3. „Höhere Verwaltungsbehörde"“: die Fürstliche Landesregierung. 
Greiz, den 31. Januar 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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