Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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bei glasierten Tonkacheln an Stelle der Tünchung mit Kalk= oder Chlorkalkmilch 
angewandt werden. 
9§ 14. 
1) Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen 
die Gefahr der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist 
folgendes Verfahren durchzuführen: 
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien, 
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind entweder 
zu verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch 
Vermischen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. 
Die Packung von Dünger, Stren, Futterresten und ähnlichen Stoffen 
hat an einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche 
empfänglich sind, und von unbefugten Personen nicht betreten werden kann 
und von dem aus ein Ablaufen von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf 
fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Flußläufe 
und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in der Weise vorzu- 
nehmen, daß Kot und Stren im Verhältnis wie elwa 2:3 innig gemischt 
und mäßig durchfeuchtet in größeren Haufen drei Wochen lang locker 
gelagert werden. Trockener Dünger ist nach der Aufstapelung mit Jauche 
oder Wasser (etwa 10 bis 15 Liter auf 1 chm Dünger) zu durchtränken. 
Im übrigen wird wie folgt vorgegangen. Zunächst wird auf dem Boden 
eine etwa 25 em hohe Schicht nicht infizierten Düngers oder von Stroh 
oder Torf von etwa 1. bis 2 m Vreite und beliebiger Länge aus- 
gebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem Hausen mit 
schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 1##m, vom Boden 
an gerechnet, gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 
10 em dicken Schicht von nicht iufiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf 
oder anderem losen Material belegt und hierauf mit einer 10 em dicken 
Erdschicht eingedeckt. Nach dreiwöchiger Packung kann der Dünger ohne 
weiteres abgefahren werden. 
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt 
waren, vom Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne 
Verwendung von seuchenempfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu 
geschehen, sofern für den Dünger und die Streumaterialien die Unschäd- 
lichmachung angcordnet ist (ugl. §§ 15 bis 27). Erforderlichenfalls sind 
der Dünger, die Streumaterialien usw. vor der Abfuhr lagenweise mit 
dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art des Ansteckungsstoffs die 
Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt. 
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr 
einer Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser 
in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, 
in Brunnen, Wasserläufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der
	        
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