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bei glasierten Tonkacheln an Stelle der Tünchung mit Kalk= oder Chlorkalkmilch
angewandt werden.
9§ 14.
1) Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen
die Gefahr der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist
folgendes Verfahren durchzuführen:
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien,
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind entweder
zu verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch
Vermischen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen.
Die Packung von Dünger, Stren, Futterresten und ähnlichen Stoffen
hat an einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche
empfänglich sind, und von unbefugten Personen nicht betreten werden kann
und von dem aus ein Ablaufen von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf
fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Flußläufe
und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in der Weise vorzu-
nehmen, daß Kot und Stren im Verhältnis wie elwa 2:3 innig gemischt
und mäßig durchfeuchtet in größeren Haufen drei Wochen lang locker
gelagert werden. Trockener Dünger ist nach der Aufstapelung mit Jauche
oder Wasser (etwa 10 bis 15 Liter auf 1 chm Dünger) zu durchtränken.
Im übrigen wird wie folgt vorgegangen. Zunächst wird auf dem Boden
eine etwa 25 em hohe Schicht nicht infizierten Düngers oder von Stroh
oder Torf von etwa 1. bis 2 m Vreite und beliebiger Länge aus-
gebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem Hausen mit
schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 1##m, vom Boden
an gerechnet, gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa
10 em dicken Schicht von nicht iufiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf
oder anderem losen Material belegt und hierauf mit einer 10 em dicken
Erdschicht eingedeckt. Nach dreiwöchiger Packung kann der Dünger ohne
weiteres abgefahren werden.
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt
waren, vom Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne
Verwendung von seuchenempfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu
geschehen, sofern für den Dünger und die Streumaterialien die Unschäd-
lichmachung angcordnet ist (ugl. §§ 15 bis 27). Erforderlichenfalls sind
der Dünger, die Streumaterialien usw. vor der Abfuhr lagenweise mit
dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art des Ansteckungsstoffs die
Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt.
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr
einer Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser
in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege,
in Brunnen, Wasserläufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der