Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, Tröge usw, ferner die Stallgeräte, Schlacht- 
geräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände, die 
durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen 
sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter 
die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächligen Tieren, 
auch Futter= und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdäch- 
tigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, 
daß sie den Austeckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum Wegschaffen der 
Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des e und hecklch ktte Fahr- 
zeuge oder Behältnisse, erforderlichen falls auch 6 
und Lagerplätze, Brunnentröge. 
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor 
der Reinigung eince vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, 8 6 
Abs. 2). Als Degsinfektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, 
Sublimatlösung und Formaldehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit er- 
fordern die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken 
und der Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, das bei der 
Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso 
wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abgetragene Erd- 
schicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen Aus- 
scheidungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt sind, 
wie die Kadaver zu behandeln (vgl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der 
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlor-- 
kalkmilch (s 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren. 
(0) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen 
der begründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in ge- 
eigneten Apparaten oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu 
desinfizieren. Ist dies nicht möglich, so sind die Futter= oder Streuvorräte zu ver- 
brennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer durch die Polizeibehörde 
gestattct wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung gegen 
Milzbrand unterzogen worden sind. 
8 16. 
Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche. 
Bei Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche finden die Vorschriften des 
§ 15 mit Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung. 
§ 17. 
Tollwut. 
() Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder 
getötet ist, müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der 
Wut verdächtigen Tiere verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge,
	        
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