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Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegen-
stände, die mit dem wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung
gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert werden.
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe,
Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken
oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt
oder auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Hundchütten sind, soweit sie
aus Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu
reinigen und nach § 13 zu desinfizieren.
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Notz.
C) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und
anderen ctwa beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren.
Zu diesem Zwecke sind im Seuchengehöste Wasser, Seise und die gceigneten Des-
infektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung)
bereitzuhalten.
) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem
Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und
der bei dem Tiere benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorge-
nommen werden, sofern letztere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere
Verwendung finden.
(„) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des beam-
teten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Aus-
rüstungs= und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standschciden,
Eimer und sonstige Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsge-
schirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals,
Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Veschlagbrücken usw.) und sonstige
Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen,
Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in Berührung gekommen sind, erforder-
lichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen und zu desinfizieren.
() Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor
der Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektions-
mittel können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Be-
sondere Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen
von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche ver-
dächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futterreste usw. können
nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere ver-
unreinigt ist, kann nach Desinfeklion verwendet werden.
19.
Maul= und Klauenseuche.
()Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger
Tierr in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung