Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegen- 
stände, die mit dem wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung 
gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert werden. 
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, 
Halsbänder, Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken 
oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt 
oder auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Hundchütten sind, soweit sie 
aus Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu 
reinigen und nach § 13 zu desinfizieren. 
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Notz. 
C) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren 
Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und 
anderen ctwa beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. 
Zu diesem Zwecke sind im Seuchengehöste Wasser, Seise und die gceigneten Des- 
infektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) 
bereitzuhalten. 
) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem 
Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und 
der bei dem Tiere benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorge- 
nommen werden, sofern letztere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere 
Verwendung finden. 
(„) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des beam- 
teten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Aus- 
rüstungs= und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standschciden, 
Eimer und sonstige Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsge- 
schirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, 
Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Veschlagbrücken usw.) und sonstige 
Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, 
Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in Berührung gekommen sind, erforder- 
lichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen und zu desinfizieren. 
() Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor 
der Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektions- 
mittel können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Be- 
sondere Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen 
von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futterreste usw. können 
nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere ver- 
unreinigt ist, kann nach Desinfeklion verwendet werden. 
19. 
Maul= und Klauenseuche. 
()Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger 
Tierr in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung
	        
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