Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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kochendheißem Wasser oder kochendheißer Sodalösung (vgl. 8 11 Abs. 1 Nr. d, 10) 
zu desinfizieren. 
g 26. 
W für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des 
ie. die Anzeigepflicht eingeführt wird. 
ei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Vieh- 
nerchengsbeie die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsver- 
fahren nach den von den zuständigen Vehörden ergehenden besonderen Anweisungen. 
Aulage B. 
Anweisung für das Berlegungsverfahren bei Wiehseuchen. 
I. Allgemeines. 
6 1. 
Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck, über 
den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres 
wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung zestzustellen. 
8 2. 
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen 
werden. 
83. 
Der beamtete Tierarzt hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Landes- 
regierung, dafür zu sorgen, daß die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen 
Instrumente in gutem Zustand zur Stelle sind, nämlich in der Regel mehrere Messer, 
zwei Scheren, zwei Pinzetten, eine Darmschere, 2 Sonden, eine Säge, ein Meißel 
nebst Schlegel, ein Maßstab, ein Mehgefäß, eine Lupc, erforderlichenfalls ein brauch- 
bares Mikroskop, Instrumente und geeignete Färbemittel zur Herstellung frischer 
mikroskopischer Präparate sowie einige reine Glas= und Porzellangefätße zur Aufbe- 
wahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen. 
84. 
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten 
Orte auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise zu- 
lässig. Die Ausnahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen.
	        
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