5. am Erntefestsonntag,
6. an den beiden ersten Tagen des Kirchweihfestes,
7. in den Marktorten am ersten Jahrmarktstag
— tanzfreie Tage —
Die Wirte können im Monat Dezember eines jeden Jahres für das künftige
Jahr durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde (8 14) bestimmen, ob sie
am 1. oder 3. Sonntag den Monatstanz abhalten wollen. Unterbleibt die Erklärung
so gilt der erste Sonntag im Monat als gewählt.
§ 2.
Zur Abhaltung GEfenticher Tänze an den tanzfreien Tagen bedarf es einer
besonderen Erlaubnis n
Zur iannt ueh bffemtlicher Tänze an anderen Tagen ist die Erlaubnis
der zuständigen Behörde einzuholen
Erlaubnis wird aber in der Regel nur für einen Tag im Monat
und nur bei nachgewiesenem Vorhandensein besonderer Gründe noch für einen zweiten
Tag im Monat erteilt. Für den 4. Sonntag im Monat und in den Monaten,
welche 5 Sonntage haben, auch für den 5. Sonntag sowie für den Reformations-
sesttag ist Tanzerlaubnis grundsätzlich zu versagen.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 3 finden auf die in § 5 Ab-
sab 2 bezeichneten Tänze keine Anwendung; ebenso werden solche Tänze für die
Eslanbnteemeilung nach dem vorstehenden Absatz 3 nicht mitgczählt.
entliche Masken= oder Kostümbälle dürfen Felon an tanzfreien Tagen
nicht Fu als mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet werden.
83.
Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen nicht vor 4 Uhr nachmittags und
frühestens eine Stunde nach Veendigung des Nachmittagsgottesdienstes beginnen
und nicht länger als 12 Uhr nachts, am Neujahrstag und Kirchweihmontag nicht
länger als 1 Uhr nachts dauern.
Spätestens eine Stunde nach Schluß der Tanzmusik wüsen sämtliche Gäste
den Tanzsaal unter Verantwortlichkeit des Wirtes verlassen hab
In besonderen Ausnahmesällen können — zungenomn für Tage vor
Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen — von der zuständigen Behhrde
öffentliche Tänze bis 3 Uhr nachts gestattet werden.
8 4.
Der Zutritt zu öffentlichen Tanzstätten ist verboten
1. Kindern;