Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

5. am Erntefestsonntag, 
6. an den beiden ersten Tagen des Kirchweihfestes, 
7. in den Marktorten am ersten Jahrmarktstag 
— tanzfreie Tage — 
Die Wirte können im Monat Dezember eines jeden Jahres für das künftige 
Jahr durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde (8 14) bestimmen, ob sie 
am 1. oder 3. Sonntag den Monatstanz abhalten wollen. Unterbleibt die Erklärung 
so gilt der erste Sonntag im Monat als gewählt. 
§ 2. 
Zur Abhaltung GEfenticher Tänze an den tanzfreien Tagen bedarf es einer 
besonderen Erlaubnis n 
Zur iannt ueh bffemtlicher Tänze an anderen Tagen ist die Erlaubnis 
der zuständigen Behörde einzuholen 
Erlaubnis wird aber in der Regel nur für einen Tag im Monat 
und nur bei nachgewiesenem Vorhandensein besonderer Gründe noch für einen zweiten 
Tag im Monat erteilt. Für den 4. Sonntag im Monat und in den Monaten, 
welche 5 Sonntage haben, auch für den 5. Sonntag sowie für den Reformations- 
sesttag ist Tanzerlaubnis grundsätzlich zu versagen. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 3 finden auf die in § 5 Ab- 
sab 2 bezeichneten Tänze keine Anwendung; ebenso werden solche Tänze für die 
Eslanbnteemeilung nach dem vorstehenden Absatz 3 nicht mitgczählt. 
entliche Masken= oder Kostümbälle dürfen Felon an tanzfreien Tagen 
nicht Fu als mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet werden. 
83. 
Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen nicht vor 4 Uhr nachmittags und 
frühestens eine Stunde nach Veendigung des Nachmittagsgottesdienstes beginnen 
und nicht länger als 12 Uhr nachts, am Neujahrstag und Kirchweihmontag nicht 
länger als 1 Uhr nachts dauern. 
Spätestens eine Stunde nach Schluß der Tanzmusik wüsen sämtliche Gäste 
den Tanzsaal unter Verantwortlichkeit des Wirtes verlassen hab 
In besonderen Ausnahmesällen können — zungenomn für Tage vor 
Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen — von der zuständigen Behhrde 
öffentliche Tänze bis 3 Uhr nachts gestattet werden. 
8 4. 
Der Zutritt zu öffentlichen Tanzstätten ist verboten 
1. Kindern;
	        
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