124*
9. Geflügelcholera und Hühnerwest.
* 28
A. Geflügelcholera.
Es ist der Darm, namentlich der Zwölffingerdarm, zu untersuchen. Dabei
ist auf Inhalt und Beschaffenheit der Schleimhaut zu achten. Dann folgt die
Untersuchung der Lungen und des Herzbeutels, erforderlichenfalls der großen Luft-
zellen, der Milz, der Leber und der Nieren. Die mikroskopische Untersuchung, des
Blutes auf dos Vorhandensein der Krankheitserreger ist nicht zu unterlassen. Au
ist in Zweifelsfällen die Verimpfung einer Blutprobe auf eine Taube vorzunehmen.
B. Hühnerpest.
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit
zu prüfen. Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane
zu untersuchen. In Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein
Huhn und eine Taube vorzunehmen.
10. Tuberkulose des Rindviehs.
5 29.
) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs= und Verdauungs-
organe 2% bei weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorganc mit den zugehörigen
Lymphknoten stattzufinden. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Or-
gane und Körperteile auszudehnen. Wenn Tuberkulose der Lungen ermittelt wird,
5 sestzuseeln ob es sich um Lungentuberkulose in vorgeschrittenem Zustand (8 10
Nr. 12 des Gesetzes) handelt. In Zweifelsfällen ist eine mikroskopische
Ml Ln der Krankheitsprodukte vorzunehmen.
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau
gebräuchliche Verfahren (ugl. 5 7 Abs. 2) anzuwenden.
W. Schlußbestimmungen.
6 30.
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht
eine Verwertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach
8 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern in Frage kommt,
sofort unschädlich zu beseitigen.
6 31.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zer-
legungsplätze und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt
nach der Anweisung für das Desinfektonsverfahren.