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V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des
Gutachtens.
1. Anfertigung der Niederschrift.
9 32.
( Ueber die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine
Nieeerscn nach Maßgabe des § 33 anzufertigen.
(„) Ob und in welchen Fällen von der Unfertigung einer Niederschrift ab-
gesehen werden kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist.
bestinunt die Landesregierung.
(:) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung
eines Tieres ermittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden.
Zu diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder wäh-
rend der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich schrift-
lich aufzunehmen.
2. Fassung der Niederschrift.
8 33.
() Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind
darin die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der
Tötung sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben.
(h) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite
über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich
aus der Neihenfolge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder
Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen
der zur Untersuchung gelangten Höhle uls Ueberschrist.
(!) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem
besonderen Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift
anzugeben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse
der Niederschrift fort.
(0) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und
unter möglichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht,
die Beschaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, nor-
mal, ereq usw. zu kennzeichnen.
) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde
eine beheheh Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen
Bemerkungen zusammenzufassen.
(4) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und
Festigkeit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden
sind, werden die inneren Verhältnisse der Teile angegeben.