Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form 
2 erfolgt ½3 . die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. 
in Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung 
2. 
3. Das Gutachten. 
q enthelien eboch i6 32 Abl. 
g 34. 
() Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gut- 
achten über den Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, 
sofern eine solche nach Anordnung der Landesregierung anzufertigen ist. Die 
Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich 
über die Beurteilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten 
Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die 
abweichende Ansicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. 
(„) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen 
einzelner Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vor- 
zubehalten, das in folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann 
wird der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die 
Beurteilung von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran 
das Gutachten mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens 
muh auch für Nichttierärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit 
Möglich ist, unter Vermeidung von Kunstausdrücken abgefaßt sein.
	        
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