Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

131“ 
Aulage C. 
Anweisung über die unschädliche Veseitigung von Kadavern 
und Kadaverteilen. 
81. 
) Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das 
Abhäuten verboten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter 
seuchenkranker oder seuthenverdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vorge- 
schrieben ist, sind unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarzles 
und unter polizeilicher Ueberwachung sofort in nachstehender Weise zu behandeln. 
()Von der polizeilichen Ueberwachung kann abgesehen werden, wenn die 
muschkdliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich 
der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und 
tierischen Teilen erfolgt, die unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen. 
6 v72. 
Zulässige Arten des Verfahrens zur unschädlichen Beseitigung der im § 1 
bezeichneten Kadaver oder Kadaverteile sind: 
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile, 
b) trockene Destillation, 
e) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile, 
d) Verbrennen bis zur Asche. 
83 
() Wo die im §8 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach 
Lage der Verhältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das 
Vergraben von Kadavern oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild- 
und Rinderseuche erkrankter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom beam- 
teten Tierarzt nur dann zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen das Ver- 
brennen oder eine andere der im §9 2 angegebenen Arten der unschädlichen Besektigung 
Unausführbar ist. 
(2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst 
höher gelegene, krockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, 
Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen. 
Humushaltige Böden, Lehm= und Tonböden, quellenreiche Gelände, zur Ausbeutung 
bestimite oder geeignete Kies= oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grund- 
wasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden steht, sind, wo dies nach den ört- 
lichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die —“ sind so ein- 
zufriedigen daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und Hunden nicht 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.