Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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betreten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die Verwendung 
dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu sowie die Lagerung von Vieh- 
futter oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver 
oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche 
der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindesteus 
1m starken Erdscicht bedeckt ist. 
()0 fie dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung ver- 
boten ist, durc mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind 
die Kadaver mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder seinem Sande zu 
bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlentecrölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha= 
Naphtylamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom 
beamteten Tierarzt für zulässig erklärten Mittel zu behandeln. 
(). Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder 
sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und 
mit den Kadavern zu vergraben. 
(!) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde 
geöffnct oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur 
dann erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicher- 
heit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten 
Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungssähige Seuchenkeime 
in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die 
vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung der erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln und unter polizeilicher Ueberwachung gestattet werden. Die aus einer 
geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben 
oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen. 
() Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für 
die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder 
dessen Vertreter bei Mitteilung des amtsticrärztlichen Befundes sofort erklärt, daß 
er das Gutachten eines anderen Tierarzles einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung 
hat unter sicherem Verschluß oder unter Ueberwachung auf Kosten des Besitzers so 
zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden 
wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger aufbewahrter Teile hat sofort nach 
Erfüllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die Aufbewahrung zu dem an- 
gegebenen Zwecke gesetzten Frist (ogl. § 96 der Ausführungsvorschriften) zu erfolgen. 
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Ka- 
davern seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt 
noch einer genaueren Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche Be- 
seitigung kann unterbleiben bei solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt als 
Lehr- oder Sammlungsgegenstände verwandt oder an staatliche wissenschaftliche In- 
stitute oder andere geeignete Stellen versandt werden. Die Entnahme und der 
Versand haben unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Verschleppung von
	        
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