Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Ge- 
schäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an 
zuberlassg Personen erteilt werden. 
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Ver- 
zeichuis zu führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, 
der Name und die Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Ueberbringers so- 
fort nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar Lerts 
in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung. Das 
zeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren. 
8 4. 
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 be- 
zeichneten Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person 
gestattet oder aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und 
5 3 Abs. 1) unter Angabe des Naumes sowic der Wohnung, des Berufs, des Vor- 
und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. 
Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichueten öffentlichen 
Kuenuse und staatlichen Anstalten keine Anwendun 
JD sich für die andere Person aus den Bestimmungen in §98 1 bis 3 er- 
pbeerd Fucchen bleiben unberührt. 
55. 
Die im 6 1 Abs. 1, § 2 Abf. und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit so- 
wie die nach 8 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch 
andere ist neltn. wenn die Erlanbnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizei= 
behörde zrüchsenommen oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Behörde unter- 
sagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll erfolgen, 
wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person der Mangel 
derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen. 
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Wer eine der im 9 1 Ubs. 1. S 2 Abs. 1 und 8 3 Abs. 1 bezeichneten 
Handlungen vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis 
oder von der Anzeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie 
Unberufenen unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um 
eine Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu ver- 
hüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die 
Krunkheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind, 
derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst aus- 
geschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in 
Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
6 7. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Nogzerreger hat in 
zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle 
(Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle) in einem durch übergreifenden Deckel
	        
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