3. bei besonderen Anlässen, bei Hochzeiten, Kindtaufen, Partien auswär-
tiger Gesellschaften u. dgl. lediglich für die Teilnehmer hieran,
unterliegen, abgesehen von den allgemein gültigen Vorschriften der §88 13 ff., den
folgenden Bestimmungen.
87
Tänze der in § 6 Zisser 1 brzeichneten Art mit Ausnahme solcher, die
von Gesellschaften in denselben eigentümlich gehörigen Lokalen veranstaltet werden,
dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis stattsinden. Dieselbe ist vom Vorstand der
Gesellschaft oder des Vereins einzuholen.
Die Erlaubnis ist insbesondere dann zu versagen, wenn die Annahme be-
gründet erscheint, daß eine Vereinigung zum Zwecke der Umgehung der Vorschriften
über öffentliche Tänze zu einem gemeinschaftlichen Vergnügen vorübergehend zu-
sammengetreten ist.
Im übrigen bedarf es zur Veranstaltung der in § 6 bezeichneten Tänze
einer Erlaubnis nicht.
86.
Nichtöffentliche Tänze dürfen, wenn sie an dem Vorabend eines Sonn-
oder staatlich anerkannten Feiertags stattfinden, nicht über 12 Uhr nachts aus-
gedehnt werden.
L
Für die in § 6 bezeichucten Tänze ist ein Tanzgeld von 6 Mark zu
entrichten.
Dasselbe ermäßigt sich auf 3 Mark, wenn in den Fällen der Ziffern 2
und 3 das Tanzvergnügen nicht über 10 Uhr abends und nicht länger ale 3
Stunden andauert, sowic bei Tänzen, welche von Innungen an deren Jahrestagen
veranstaltet werden.
Für jede Stunde, um welche der Tanz über 12 Uhr nachts ausgedehnt
wird, erhöht sich das Tanzgeld um je 2 Mark
Hochzeits= und Kindtaufstänze, welche am Tage der Hochzeit oder Taufe
ausschließlich für die Hochzeits-- und Tausgäste veranstaltet werden, bleiben von
jeder Abgabe befreit.
810.
Bei nichtöffentlichen Tänzen darf von den einzelnen Teilnehmern ein Ein-
trittsgeld oder eine Tanzgebühr in irgend welcher Form unter allen Umständen nicht
erhoben oder gegen Zahlung eines solchen fremden Personen der Zutritt ohne
weiteres nicht gestattet werden.
Unstatthaft ist das öffentliche Einladen von Gästen.